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„Sonderbedingung“ unterliegt Inhaltskontrolle

Stand:
OLG München, Urteil vom 20.10.2022, 29 U 2022/21, Gegenseite hat Revision eingelegt, Revision wurde vom BGH zurückgewiesen
27 O 230/20 Landgericht München I

Die Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil zur „Sonderbedingung“ für Abschluss- und Vertriebskosten wurde zurückgewiesen.

Eine „Sonderbedingung“ mit dem Inhalt „Im Falle der Vereinbarung einer Leibrente werden dem Sparer ggf. Abschluss- und/oder Vermittlungskosten belastet“ in einem Altersvorsorgevertrag stellt eine Klausel dar, die der Inhaltskontrolle unterliegt.

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Das Oberlandesgericht München hat die Entscheidung des Landgerichts München I in zweiter Instanz bestätigt. Die Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. hatte neben anderen Klauseln auch eine Kostenklausel beanstandet.  Eine Sparkasse hatte in einem Riester-Altersvorsorgevertrag in sogenannten "Sonderbedingungen" eine Klausel verwendet, nach der im Falle des Übergangs von der Ansparphase zur Auszahlungsphase für die Vereinbarung der Leibrente gegebenenfalls Abschluss- und Vermittlungskosten belastet werden konnten.
In deutlicher Abgrenzung zu einer Entscheidung des Oberlandesgerichtes Zweibrücken (Urteil vom 06.07.2022 – 7 U 106/20, B10) hat das OLG München diese Sonderbedingung eindeutig als Klausel gewertet, die einer Inhaltskontrolle unterliegt. Die Klausel wurde für eine Vielzahl von Verträgen vorformuliert.

Nach der Rechtsprechung des BGH sei für eine Unterscheidung von AGB und tatsächlichen Hinweisen auf den Empfängerhorizont abzustellen. AGB lägen dann vor, wenn ein allgemeiner Hinweis nach seinem objektiven Wortlaut bei den Empfängern den Eindruck hervorruft, es solle damit der Inhalt eines vertraglichen Rechtsverhältnisses geregelt werden. Ist ein Hinweis, in diesem Fall eine Kostenklausel unter der Überschrift "Sonderbedingungen" in einem Abschnitt eingestellt, in dem nur vertragliche und damit inhaltliche Regelungen enthalten sind, spricht dies für den Empfänger, neben dem objektiven Wortlaut zusätzlich für eine vertragliche Regelung.

Auch die weiter beanstandete Zinsklausel, die bei isolierter Betrachtung zu einem negativen Zinssatz führen konnte, hielt der Überprüfung des Oberlandesgerichtes nicht stand.  Auch wenn der Verwender die beanstandete Klausel nicht in einer Form verwenden würde, dass der Kunde mit negativen Zinsen belastet werde, weiche diese nach ihrem Wortlaut vom gesetzlichen Leitbild ab und sei unwirksam.

 

Zum Volltext der Entscheidung:

Urteil OLG München vom 20.10.2022 (Az. 29 U 2022) , Revision wurde vom BGH zurückgewiesen

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